NC Zulassung Medizinstudium
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Der NC in Medizin und das Bundesverfassungsgericht

Es war eine der größten Schlagzeilen aus dem universitären Bereich der letzten Jahre – das Bundesverfassungsgericht hat den Numerus Clausus bzw. das Zulassungsverfahren für Medizin gekippt! Wir verraten Dir, warum das nicht ganz richtig ist und wie es in Zukunft weitergeht.
 

Das Medizinstudium und die Zulassungsbeschränkung

Humanmedizin ist eines der begehrtesten Studienfächer in Deutschland. Das ist kein Wunder – schließlich sind die Inhalte super spannend und allen Absolventinnen und Absolventen winkt ein richtig gut bezahlter Arbeitsplatz. Gleichzeitig zählt Medizin aber an jeder Universität zu den zulassungsbeschränkten Studienfächern. Das heißt, dass in jedem Semester nur eine begrenzte Anzahl Erstsemester mit dem Studium beginnen kann. Medizin ist dabei so beliebt, dass in manchen Bundesländern sogar Kandidaten mit dem Traum-Abischnitt von 1,0 ein Wartesemester einlegen müssen.
 

Das Medizinstudium ohne 1er-Abi

Wer keine absolut exzellente Abinote vorweisen kann, hatte bisher nur zwei Möglichkeiten, um den Traum vom Medizinstudium zu verwirklichen:

  1. Wartesemester
    Bis zu 15 Semester beträgt die Wartezeit für das Medizinstudium in Deutschland. Wer eine fachbezogene Ausbildung macht (zum Beispiel in der Pflege), kann die Wartezeit vielleicht sogar verkürzen oder einzelne Ausbildungsteile im Studium anrechnen lassen.
  2. Medizinstudium im Ausland
    Andere Länder, andere Auswahlverfahren. Viele Studienanfänger wollen nicht mehrere Jahre auf den Start ihres Traumstudiums warten und versuchen ihr Glück im Ausland. Sehr beliebt sind zum Beispiel Österreich oder Ungarn.

 

Medizinstudium und NC – das Problem

In Deutschland gibt es ein Recht auf freie Ausbildungswahl. Das steht im Artikel 12 des Grundgesetzes: Demnach hat jeder das Recht, seinen Beruf und seinen Ausbildungsort frei zu wählen. Dem gegenüber steht allerdings die Tatsache, dass es für viele Fächer deutlich mehr Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze gibt. Das heißt, dass irgendwie entschieden werden muss, auf welche Weise die zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben werden. Das passiert in Deutschland auf der Basis von Abiturnote (was ist der Numerus Clausus?), Wartezeit und hochschulspezifischen Auswahlverfahren.
 

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Zunächst einmal: Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige Verfahren nicht grundsätzlich abgelehnt. Prinzipiell ist das Vergabesystem über den Notendurchschnitt, die Wartezeit und Verfahren der Hochschule bestätigt worden. Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat auch entschieden, dass das Recht auf freie Ausbildungswahl durch das aktuelle System im Fall der Bewerbung für das Medizinstudium zumindest teilweise untergraben wird. Damit gab es der Klage zweier Bewerber, die mit einem Notschnitt von 2,0 und sechs Jahren Wartezeit sowie einem Schnitt von 2,6 und acht Jahren Wartezeit immer noch keinen Platz erhalten hatten, in Teilen statt.
 

Was heißt das konkret?

In der Vorlage zum aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts kritisierte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereits 2012 wesentliche Punkte des Bewerbungsverfahrens für Medizin. Zum Beispiel wurde angemerkt, dass die maximale Anzahl der Wartesemester enger begrenzt werde müsse. Ein auch im Voraus immer wieder diskutierter Punkt ist die Vergleichbarkeit der Abiturnoten: Je nach Bundesland fällt die Anzahl aller Schulabsolventen, die mit einem sehr guten Abitur abschließen, unterschiedlich hoch aus. Das vermeintlich neutrale Kriterium des Notendurchschnitts stellt sich also durchaus als problematisch heraus. Außerdem kritisiert das Gericht den massiv hohen Stellenwert der Abiturnote im Auswahlverfahren – oft ist sie auch im hochschuleigenen Verfahren der einzige oder wichtigste Kennwert. Die sog. hochschuleigenen Verfahren sind auch ein eigener problematischer Punkt: Die allein im freien Ermessen der Hochschulen festgelegten, nicht gesetzlich verankerten Verfahren werden angezweifelt.
 

Was passiert mit dem Bewerbungsverfahren Medizin in Zukunft?

Wie die Zukunft des Bewerbungsverfahrens für den Studiengang Medizin konkret aussieht, ist noch unklar. Es steht aber fest, dass sich etwas ändern wird. Die Umsetzung fällt in den Bereich der Kultusminister: Bis Ende 2019 müssen sie eine neue Regelung vorstellen. Vorschläge für die Neugestaltung des Vergabeverfahrens für das Fach Medizin kommen unter anderem von der Bundesärztekammer: Sie schlagen vor, in Zukunft weitere Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber in Assessment Centern zu überprüfen.
 
Erste Ergebnisse gibt es bereits. Die wichtigste geplante Neuerung: Die Wartezeitquote soll wegfallen. Bislang wurden 20% der Plätze über die Wartezeit vergeben – seinen Platz für das Medizinstudium konnte man sich also „erwarten“, wenn die eigene Abiturnote zu schlecht für den NC des Fachs war. In Zukunft soll dieser Aspekt des Zulassungsverfahrens für Medizin wegfallen und zum Beispiel durch Eignungstests ersetzt werden. Die Bestenquote („NC-Verfahren“) soll zwar bestehen bleiben, der Landesdurchschnitt muss in Zukunft allerdings auch berücksichtigt werden.
 
Medizinstudium NC
 

Der NC für das Medizinstudium: Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hält das aktuelle Zulassungsverfahren in Teilen für verfassungswidrig.
 

  • Vor allem die starke Fokussierung auf die Abiturnote ist problematisch.
  •  

  • Das Verfahren wurde aber nicht grundsätzlich gekippt.
  •  

  • Bis Ende 2019 müssen die Kultusminister einen neuen Vorschlag für die Bewerbungsverfahren in Medizin vorlegen.
  •  

  • Wichtigste bereits bekannte Änderung: Wegfall der Wartezeitregelung

 

Was heißt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für andere Studiengänge?

Ein sehr großer Teil aller Studiengänge in Deutschland ist zulassungsbeschränkt. Das Medizinstudium stellt dabei also keine Besonderheit dar. Im Fall des Medizinstudiums ist die Situation allerdings ganz besonders problematisch, da die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Bewerbungen und der verfügbaren Plätze noch höher liegt als bei anderen Studiengängen. Das Urteil aus Karlsruhe wird sich jedoch auch auf andere zulassungsbeschränkte Studiengänge auswirken: Wenn das Gericht dem Abitur die bundesweite Vergleichbarkeit abspricht, kann dies nicht nur für einige Fächer gelten.
 

Noch Fragen?

Wir hoffen, unser Artikel zum Zulassungsverfahren Medizin und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat euch weitergeholfen. Wenn Du noch Fragen hast, kannst Du uns gerne kontaktieren oder Dich an unser Forum wenden.
 
 
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